Schadensersatz für negativen Schufa-Eintrag in Höhe von 5000 Euro

Einem Verbraucher wurde vom Landgericht Hannover ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 5000 Euro zugesprochen, da dieser erfolgreich einen unberechtigten negativen Eintrag bei der Schufa AG vorbrachte. Am 14. Februar 2022 bestätigte das Gericht dem Kläger, dass eine rechtswidrige allgemeine Persönlichkeitsrechtverletzung aufgrund des Negativeintrags vorlag und dieser daraufhin einen Anspruch auf Schadensersatz hat (Az.: 13 O 129/21).

Auskunfteien wie die Schufa greifen auf personenbezogene Daten zurück, welche gravierende Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen haben können. Mittlerweile werden Klägern hohe Schadensersatzsprüche gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 82 DSGVO) zugesprochen, wenn sich diese in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlen. Schufa-Einträge wirken sich maßgeblich auf die Kreditwürdigkeit der Betroffenen aus und verhindern oder ermöglichen beispielsweise Kreditaufnahmen bei einer Bank oder einem Kreditinstitut.

Infolgedessen können negative Schufa-Einträge (unabhängig davon, ob sie wahr sind oder nicht) erhebliche Auswirkungen auf Verbraucher haben, wenn diese im Fall einer Kreditanfrage für einen Immobilienbau oder -kauf abgelehnt werden. Schufa-Einträge werden aber nicht nur von Banken und Kreditinstitutionen abgefragt, sondern auch bei Mobilfunkverträgen, Autokäufen oder Mietverträgen verlangt. Der Fall am Landgericht Hannover zeigt, dass Verbraucher auch unverschuldet einen Schufa-Eintrag erhalten können und die Löschung teilweise mit viel Aufwand für die Einzelnen verbunden sein kann.

Unverschuldeter Schufa-Eintrag geht bis vors Gericht: Was ist passiert?

Der Kläger schloss unter der Meldeadresse seiner Eltern einen Handyvertrag für seinen Bruder ab. Im November / Dezember 2017 (als der Kläger nicht mehr bei seinen Eltern wohnte) konnte der fällige Betrag vom Unternehmen nicht abgebucht werden, sodass der Kläger aufgrund der ausstehenden Forderung im Januar 2018 einen Negativeintrag bei der Schufa erhielt. Im April 2018 kündigte das Unternehmen den Mobilfunkvertrag, obwohl der Kläger im April sofort die Rechnung beglich, nachdem er von der gegen ihn bestehenden Forderung erfahren hatte. Im April 2019 forderte der junge Kläger die Löschung des Negativeintrags durch die Schufa ein, diese lehnte jedoch ab.

Am 28. Mai 2020 reichte der Kläger eine Klageschrift beim Landgericht Hannover ein und erzielte später einen Erfolg. Denn die Klage auf Löschung des Negativeintrages war erfolgreich. Trotzdem war am 4. März 2021 der Negativeintrag noch immer gespeichert, weshalb der Kläger die Beklagten mit Schreiben vom 9. März 2021 zur Urteilserfüllung aufforderte. Eine Woche später teilten die Beklagten mit, dass die Löschung vorgenommen sei. Der Kläger forderte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 17.500 Euro. Als das Unternehmen diese Forderung ablehnte, da sie davon ausging, dass der Schufa-Eintrag rechtmäßig war, landeten alle Beteiligten vor dem Landesgericht Hannover.

Das Landgericht Hannover sprach ein Urteil zugunsten des Klägers aus und urteilte, dass Anspruch auf eine Zahlung von 5000 Euro Schadensersatz von der Auskunftei bestehe. Das Urteil begründete das Gericht damit, dass die Negativeinträge das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt haben. Die Auskunftei habe gegen die laut DSGVO geltenden Datenverarbeitungsgesetze verstoßen und die Verletzung der Persönlichkeitsrechte sei überaus schwerwiegend gewesen. Gleichzeitig habe die Schufa auch schuldhaft gehandelt, da sie die Echtheit des Eintrags hätte prüfen müssen. Der Kläger hat schließlich angegeben, dass er von dem Mobilfunkanbieter nicht abgemahnt worden sei. Somit sei dem Kläger ein immaterieller Schaden durch die mögliche Bloßstellung entstanden, da die Einträge auch für Banken oder andere Institutionen einsehbar wären.

Der Schadensersatz in Höhe von 5000 Euro wurde vom Gericht als angemessen erachtet, da die Daten zur Bonität des Klägers sensibel und schützenswert seien.

Schadensersatz im Sinne der DSGVO

Immaterielle Schäden in Form von Schadensersatz helfen, die zugrundeliegenden Ziele der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verwirklichen. Somit geht es vor allem um den Verbraucherschutz bei der Datenverarbeitung. Wer die Schadensersatzhöhe bestimmen möchte, muss verschiedene Aspekte hinzuziehen. Bei Schufa-Einträgen müssen Ängste und Stressoren des Verbrauchers berücksichtigt werden, denen sie durch die negative Bonität ausgesetzt sind. Das Gleiche gilt auch bei persönlichen Daten, die im Internet für andere Personen sichtbar sind. Auch die Genugtuung spielt beim Schadensersatz eine entscheidende Rolle. Zuletzt geht es bei einem Schadensersatz immer auch um eine allgemeine, vorbeugende Funktion der Zahlung.

Der vorgestellte Fall zeigt anschaulich, dass die Wahrscheinlichkeit für Verbraucher auf einen Schadensersatz im Sinne der DSGVO enorm gestiegen ist. Die erkannten Sicherheitslücken gelten nicht nur bei Schufa-Angelegenheiten, sondern auch für Internet-Plattformen, Unternehmen oder Einrichtungen, die sich allesamt an die Datenschutz-Grundverordnung halten müssen. Bei Unklarheiten ist professionelle rechtliche Unterstützung in Form von anwaltlicher Beratung empfehlenswert.

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