Privatinsolvenz

Die Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz

Die Privatinsolvenz steht an – doch nicht für alle Personen ist das Verfahren geeignet. Zunächst dürfen nur natürliche Personen die Privatinsolvenz beantragen. Darüber hinaus müssen Schuldner verschiedene Voraussetzungen erfüllen, um wirklich das Verfahren zu durchlaufen. Feste Grenzen existieren dabei jedoch nicht – vielmehr sind es die Begriffe der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die über Privatinsolvenz oder nicht entscheiden.

Für viele Personen ist die Privatinsolvenz der letzte Ausweg. In der finanziellen Notlage und Schuldenmisere bleibt den Schuldnern nur noch die Privatinsolvenz übrig. Das pfändbare Vermögen und das Einkommen werden dann an die Gläubiger verteilt. Auf die Wohlverhaltensphase folgt dann die Restschuldbefreiung. Selbst wenn der Schuldner nach den maximal sechs Jahren nicht alle Forderungen begleichen kann, ist er nun schuldenfrei.

Natürlich kommt nicht jede Person in den Genuss dieser Regelung. Die Privatinsolvenz steht nur bestimmten Personengruppen zur Verfügung. Die diesbezügliche Regelung erfolgt in § 304 InsO. Demnach können nur natürliche Personen die Insolvenz beantragen und das private Insolvenzverfahren erfolgreich durchlaufen. Diese dürfen nicht selbstständig tätig sein – den Selbstständigen steht nur das Verfahren der Regelinsolvenz offen.

Eine Ausnahme besteht bei ehemaligen Selbstständigen. Wer in der Vergangenheit selbstständig war, kann unter gewissen Umständen trotzdem die Privatinsolvenz anmelden. Dafür müssen überschaubare Vermögensverhältnisse vorliegen. Dies ist in der Regel bei weniger als 20 Gläubigern der Fall. Zudem dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen ehemaliger Angestellter bestehen.

Privatpersonen mit vielen Schulden stellen sich die Frage, ab welcher Summe sie die Privatinsolvenz anmelden können. Es gilt die weitläufige Vermutung, dass eine bestimmte Schuldensumme vonnöten ist und als magische Grenze für die Privatinsolvenz fungiert. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Schuldner muss einige Voraussetzungen erfüllen, eine bestimmte Höhe der Schulden gehört jedoch nicht dazu.

Der Schuldner kann die Summe der Schulden somit nicht als Indiz für die Privatinsolvenz heranziehen. Vielmehr sollten Schuldner die Privatinsolvenz anmelden bzw. das Verfahren in Betracht ziehen, sofern die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn dieser die Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Die Überschuldung liegt dann vor, wenn das Einkommen und auch Vermögen schlichtweg nicht mehr ausreichen, um die offenen Rechnungen und die Lebenshaltungskosten zu decken.

Neben der Zugehörigkeit zum jeweiligen Personenkreis müssen die Schuldner weitere Voraussetzungen erfüllen. Gem. § 305 I InsO müssen die Schuldner bei der Anmeldung der Privatinsolvenz verschiedene Unterlagen mit dem entsprechenden Antrag zusammen einreichen:

  • Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
  • Vermögensverzeichnis
  • Verzeichnis über Forderungen und Gläubiger
  • Schuldenbereinigungsplan

Darüber hinaus müssen die Schuldner eine weitere wichtige Voraussetzung erfüllen. Gem. § 305 I 1 InsO bedarf es des Versuchs eines privaten Schuldenvergleichs. Die Schuldner müssen im Voraus versucht haben, mit dem Gläubigern einen Vergleich über die Schulden auszuhandeln. Diese Bescheinigung kann von unterschiedlichen Stellen ausgestellt werden. Dazu gehören

  • Notare
  • Wirtschafsprüfer
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Schuldnerberatungen

Die Privatinsolvenz stellt für viele Schuldner der letzte Ausweg aus der Schuldenmisere dar. Zu teure Kredite für Auto und Haus, Ratenzahlungen für Haushaltsgegenstände oder Schulden bei Gläubigern – in verschiedenen Fällen können die Privatpersonen ihre Schulden nicht mehr begleichen und den finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Häufig ist die plötzliche Arbeitslosigkeit ein Grund. Die Schulden können dann nicht mehr abbezahlt werden und das restliche Geld reicht für den Lebensunterhalt nicht mehr aus. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung liegen vor. Mit der Privatinsolvenz, auch als Verbraucherinsolvenz bekannt, können die Personen mittelfristig wieder schuldenfrei werden. Doch was sind die Vorteile und wie können Privatpersonen die Insolvenz anmelden?

Das Verfahren der Privatinsolvenz ist in der InsO geregelt. Das Insolvenzverfahren bietet den Schuldnern die Möglichkeit, wieder schuldenfrei zu werden. Durch die Anmeldung kommen Einkommen und Vermögen in die Verwaltung eines Treuhänders. Der Schuldner kann langfristig einen finanziellen Neustart wagen und den oftmals hohen Schulden entkommen. Selbst wenn vom Einkommen und Vermögen nicht alle Schulden bezahlt werden konnten, ist der Schuldner nach der Restschuldbefreiung in der Regel schuldenfrei. Ein Neustart in ein sorgenfreies Leben ist möglich.

Nur natürliche Personen können die Privatinsolvenz anmelden. Für die ehemaligen Selbstständigen gelten besondere Regeln. Mit weniger als 20 Gläubigern und ohne Forderungen aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen steht das Verbraucherinsolvenzverfahren auch den ehemalig Selbstständigen offen.

Die Anmeldung der Privatinsolvenz ist immer dann notwendig, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Dann ist der Schuldner nicht mehr in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zahlungsverpflichtungen bleiben unerfüllt. Ohne Aussicht auf Besserung ist das Insolvenzverfahren nahezu alternativlos und stellt die letzte Chance dar, den Schuldenberg wieder loszuwerden.

Die Beantragung der Privatinsolvenz ist in § 3 I InsO geregelt. Örtlich zuständig für die Anmeldung der Privatinsolvenz ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner den allgemeinen Gerichtsstand hat. Somit müssen sich die Schuldner normalerweise an das Amtsgericht wenden, das für den Wohnort des Schuldners die Zuständigkeit hat.

Zudem stellen sich viele Betroffenen die Frage, inwiefern diese die Privatinsolvenz anmelden können. Zunächst muss ein ernsthafter Versuch der außergerichtlichen Einigung vorliegen. Eine Bestätigung von Rechtsanwalt, Steuerberater, Schuldnerberatungsstelle und Co. ist dafür erforderlich. Diese erstellen einen Schuldenbereinigungsplan, der die Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt. Nur mit der schriftlichen Bestätigung ist die Anmeldung des Insolvenzverfahrens möglich.

Die Antragsstellung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens. Erst nach der Erfolgslosigkeit des gerichtlichen Einigungsverfahrens erfolgt die Einleitung des Insolvenzverfahrens, sofern die Gläubiger der Einigung nicht zustimmen.

Doch was für Unterlagen benötigen die Schuldner eigentlich bei der Privatinsolvenz? Die Einreichung zahlreicher Unterlagen ist beim zuständigen Amtsgericht notwendig. Im Vordergrund stehen die offiziellen Formulare für das Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Diese haben einen Umfang von über 40 Seiten. Doch damit nicht genug – weitere Dokumente sind für die Beantragung zwingend erforderlich. Dazu gehört zuvorderst der Antrag auf das Insolvenzverfahren, mit welchem Schuldner erklären, dass Einkommen und Vermögen es nicht erlauben, den fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Wenn Privatpersonen die Privatinsolvenz anmelden, sind zudem zahlreiche Anlagen und Ergänzungsblätter im Zuge des Antrags erforderlich. Insbesondere die folgenden Formulare sind in der Praxis bedeutsam:

  • Vermögensübersicht und -verzeichnis
  • Abtretungserklärung gem. § 287 II InsO
  • Verzeichnis über Gläubiger und Forderungen
  • Personalbogen

Die Unterlagen für die Anmeldung der Privatinsolvenz sind äußerst umfangreich. Eine Anmeldung erfordert somit in vielen Fällen die professionelle Hilfe durch Rechtsanwalt, Schuldnerberatungsstelle und Co.

Bereits vor dem Antrag auf Privatinsolvenz und der Einleitung des Verfahrens müssen die Schuldner unterschiedliche Regeln befolgen. Wer überschuldet ist und im Privatinsolvenzverfahren den einzigen Ausweg sieht, sollte sich dem Insolvenzverfahren unterwerfen. Das langwierige Verfahren ist für den Schuldner jedoch kein leichter Weg – vielmehr gibt es bereits vor dem Antrag die ersten Regeln, die diese beachten müssen.

Ohne eine versuchte Einigung mit dem Gläubiger gibt es keinen Insolvenzantrag. Zunächst müssen die Schuldner den Gläubiger kontaktieren und den Versuch starten, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Wenn dies scheitert, ist ein Nachweis erforderlich. Anwälte, Steuerberater oder Schuldnerberatungsstellen können diesen Nachweis aufstellen. Anschließend ist die Beantragung des Privatinsolvenzverfahrens möglich. Das Gericht geht nun ein weiteres Mal auf die Gläubiger zu und versucht eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner zu erreichen.

Der längste Zeitraum im Insolvenzverfahren ist die Wohlverhaltensphase. Diese dauert sechs Jahre, am Ende steht bestenfalls die Befreiung von den Restschulden. Innerhalb dieser Phase ist der Schuldner verpflichtet, zahlreiche Regeln zu befolgen. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 295 InsO.

Erwerbsobliegenheit

Die Regeln für die Wohlverhaltensphase betreffen zum einen die Erwerbsobliegenheit. Dieser Begriff besagt, dass der Schuldner eine angemessene Tätigkeit nachgehen muss. Dazu gehören grundsätzlich nur Vollzeitstellen. Schuldner mit einer Teilzeitstelle sind fortan in der Regel verpflichtet, eine Vollzeitstelle zu finden. Der Schuldner erwirtschaftet infolgedessen ein eigenes Einkommen, das die Pfändungsfreigrenze bestenfalls übertrifft. Ein Teil des Lohns fließt dann an die Gläubiger. Wenn der Schuldner arbeitslos ist, muss er sich bemühen, die Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zumutbare Tätigkeiten dürfen nicht abgelehnt werden, die Erwerbsobliegenheit setzt enge Grenzen.

Erbschaft

Zudem gibt es ebenfalls Regeln, die das Verhalten bei einer Erbschaft des Schuldners reglementieren. Wenn verschiedene Geldsummen während der Wohlverhaltensphase dem Schuldner zufließen, stellt sich die Frage nach dem Vorgehen. Der Schuldner muss dann die Hälfte der Erbschaft an den Treuhänder abgeben. Die Treuhänder können den Schuldner jedoch nicht zur Annahme zwingen, dieser kann ebenso die Erbschaft ausschlagen.

Auskunfts- und Meldepflichten

Bis zur Restschuldbefreiung muss der Schuldner dem Insolvenzgericht und auch dem Treuhänder unterschiedliche Daten zukommen lassen. Eine unverzügliche Meldepflicht gilt zum Beispiel beim Umzug oder Arbeitsplatzwechsel. Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, Einkommen zu verheimlichen, das zum Beispiel aufgrund einer Erbschaft entsteht. Das Insolvenzgericht kann jederzeit eine Auskunft über Einkommen, Vermögen und Erwerbstätigkeit verlangen.

Zahlungen an Gläubiger

Zu den Regeln für die Wohlverhaltensphase im Privatinsolvenzverfahren gehören auch die Zahlungen an Gläubiger. Eine gleichmäßige Befriedung aller Gläubiger ist vorgeschrieben. Der Schuldner darf somit keinen Gläubiger bevorzugen, sodass Zahlungen nur an den Treuhänder geleistet werden. Diesem obliegt die Aufgabe, das Geld gerecht und entsprechend der Vorschriften zu verteilen. Somit müssen die Schuldner die Regel befolgen, dass Zahlungen an den Gläubiger nicht erlaubt sind.

Das Ziel der privaten Insolenz und das Ende des Verfahrens ist die erfolgreiche Befreiung von den Restschulden. Allerdings ist dies nicht immer das Ende, manchmal tritt die ersehnte Rechtsfolge nicht ein. Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner versagt werden, wenn der Schuldner die Regeln nicht befolgt. Diese Versagung erfolgt mit einem Beschluss des zuständigen Gerichtes, wenn einer der Gläubiger dies erfolgreich beantragt.

Eine der zentralen Fragen jedes Schuldners ist, wie viel Vermögen eigentlich übrigbleibt. Wenn der Weg in die Privatinsolvenz nahezu alternativlos ist, stellen sich die Betroffenen die entscheidende Frage: Wieviel Geld bleibt mir eigentlich im 3-6 Jahre dauernden Verfahren übrig?

Insolvenzmasse

Die Schuldner müssen einen beträchtlichen Teil des eigenen Vermögens abgeben. Dies gehört fortan zur Insolvenzmasse. Die Insolvenzmasse wird dazu genutzt, um die Schulden bei den Gläubigern abzubauen. Dazu gehören beispielsweise Wertgegenstände wie Autos, Laptops oder andere technische Geräte. Hier kommt die sogenannte Austauschpfändung zum Einsatz. Der Schuldner erhält ein funktionstüchtiges Gerät mit einem deutlich geringeren Wert. Zudem sind auch Kapitalanlagen oder Lebensversicherungen Teil der Insolvenzmassen und dienen fortan der Befriedung der Gläubiger.

Unpfändbare Gegenstände

Doch nicht jeder Gegenstand ist pfändbar. Zudem gibt es unpfändbare Gegenstände, die der Schuldner auch im Insolvenzverfahren behalten kann:

  • Möbel
  • Hausrat
  • Bekleidung

Wie viel Geld hat der Schuldner im Privatinsolvenzverfahren?

Das monatliche Einkommen ist nicht vor der Pfändung sicher. Vielmehr dient auch das Geldvermögen grundsätzlich dazu, um die Forderungen der Gläubiger zu erfüllen. Allerdings benötigt der Schuldner auch im Insolvenzverfahren Geld, um das Leben zu führen und ggf. die Unterhaltskosten zu decken. Somit hat der Gesetzgeber eine Pfändungstabelle entwickelt, die angibt, welcher Betrag vom Geldeinkommen überhaupt pfändbar ist.

Doch die Privatinsolvenz hat weitere Folgen. Zum einen hat der Schuldner eine Mitteilungspflicht. Der Schuldner muss verschiedene Obliegenheiten erfüllen, um wirklich am Ende des Privatinsolvenzverfahrens von der Restschuldbefreiung zu profitieren. Der Schuldner muss den Treuhänder über diverse Änderungen in seinem Leben informieren:

  • Änderung des Arbeitsverhältnisses
  • Wechsel der Wohnung
  • Neue Geldeinnahmen

Neben den Obliegenheiten für den Schuldner wirkt sich die Privatinsolvenz auch mittelbar auf andere Bereiche aus. Das Risiko eines negativen Eintrags bei der SCHUFA steigt und die Betroffenen können bei vielen Banken keinen Kredit mehr bekommen. Allerdings bieten mittlerweile einige spezialisierte Anbieter einen sogenannten Kredit ohne Schufa an.

Die Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens ist das Ziel – bis dahin ist es jedoch ein weiter Weg. Dieser Weg ist keinesfalls komplett kostenfrei. Vielmehr müssen die Schuldner bereits im Voraus oftmals Kosten tragen, um das Privatinsolvenzverfahren erfolgreich zu durchschreiten. Ohne eine fundierte und professionelle Beratung ist die Beantragung des Privatinsolvenzverfahrens nicht empfehlenswert. Ein großer Teil der Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte und Co. verlangt Gebühren für die eingehende Beratung.

Innerhalb des Privatinsolvenzverfahrens fallen weitere Kosten an. Wenn die Antragsstellung durch einen Anwalt erfolgt, kostet dies. Zudem kommen Verfahrenskosten hinzu. Diese bestehen aus den Gerichtskosten und den Gebühren für den Insolvenzverwalter. Pauschale Aussagen sind hier schlichtweg unmöglich. Die Kostenhöhe ist u.a. abhängig von der Insolvenzmasse oder der Zahl der Gläubiger.

Wer bereits bei der Beratung Kosten vermeiden will, hat zwei Möglichkeiten. Zum einen können die Schuldner einen Antrag auf Beratungshilfe stellen und die eigene Zahlungsunfähigkeit darlegen. Darüber hinaus gibt es verschiedene staatliche Beratungsstellen, die den Betroffenen kostenlose Unterstützung anbieten.

Die Kosten für das Privatinsolvenzverfahren sind nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Es ist also nicht möglich, einfach das Verfahren zu durchschreiten und die Verfahrenskosten werden erlassen. Wenn das Vermögen jedoch nicht für die Verfahrenskosten reicht, können die Verbraucher einen Antrag auf Stundung der Zahlung stellen. Dann müssen die Schuldner die Kosten erst nach der Restschuldbefreiung bezahlen. Dies ist sowohl einmalig als auch in Raten möglich. Allerdings startet der Schuldner dann mit neuen Schulden in das neue Leben.

Die Privatinsolvenz kommt grundsätzlich immer dann zum Einsatz, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, die Insolvenzkosten zu decken. Anders ist dies grundsätzlich bei Arbeitslosen. Dennoch steht auch Arbeitslosen das Privatinsolvenzverfahren offen. Der Grund dafür sind der Sinn und Zweck des Verfahrens. Privatpersonen sollen wieder schuldenfrei werden können – unabhängig von der momentanen Situation.

Für Arbeitslose kommt insbesondere die Stundung der Verfahrenskosten in Betracht. Oftmals ist es bei Arbeitslosigkeit schwierig, die Verfahrenskosten zu bezahlen. Dann müssen die Schuldner erst am Ende des Verfahrens die Kosten übernehmen.

Bei den meisten Betroffenen besteht in der Wohlverhaltensphase die Obliegenheit der Erwerbstätigkeit. Bei Arbeitslosen sieht dies natürlich anders aus. Personen, die arbeitslos sind, müssen andere Pflichten erfüllen. Nach § 287b InsO ist es beispielsweise erforderlich, dass sich die Schuldner um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen. Demzufolge dürfen die Schuldner zumutbare Tätigkeiten nicht einfach ablehnen.
Als Schuldner müssen Sie sich um eine Arbeit bemühen und dies nachweisen. Wenn Ihnen eine zumutbare Stelle dann offeriert wird, müssen Sie diese annehmen. Andernfalls drohen gravierende Konsequenzen. Schlimmstenfalls wird Ihnen am Ende des Privatinsolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung verwehrt, sodass die Gläubiger dann in Ihr Vermögen zwangsvollstrecken.

Schuldner sind in der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz verpflichtet, das eigene Einkommen abzuführen. Schließlich dient das Insolvenzverfahren zum Abbau der Schulden an die Gläubiger. Der Insolvenzverwalter bekommt das Geld und verteilt dies direkt weiter. Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Schuldner gar kein Geld behalten darf. Vielmehr gibt es einen Freibetrag, den die Schuldner einbehalten dürfen. Dieser dient der Sicherung eines Existenzminimums. Wenn das Geld trotz Freibetrag nicht ausreicht, können die Betroffenen auch einen Antrag stellen, dass das Insolvenzgericht den Betrag erhöht.

Alle zwei Jahre veröffentlicht der Gesetzgeber eine aktuelle Pfändungstabelle. Aus dieser können die Schuldner entnehmen, wie hoch der Freibetrag ist. Grundsätzlich gibt es einen Betrag, der nicht von der Pfändung erfasst wird. Verdienen die Schuldner weniger, können sie den vollen Betrag behalten. Darüber hinaus steigt der Freibetrag mit steigenden Einkommen. Es existiert jedoch ebenfalls eine Obergrenze. Wenn die Schuldner mehr Geld verdienen, müssen sie den kompletten Mehrbetrag abführen.

Die aktuelle Grenze des Mindesteinkommens beträgt zwischen dem 1. Juli 2019 und 30. Juni 2021 1179,99 Euro. Wer weniger Geld verdient, muss unter keinen Umständen etwas abgeben. Ab 3475,79 Euro müssen die Schuldner demgegenüber den vollständigen Mehrbetrag abführen. Neben der Höhe des Einkommens ist auch die Zahl der Unterhaltsberechtigten entscheidend. Die Tabelle gibt an, wie sich der Freibetrag bei Unterhaltsberechtigten verändert.

Wenn der Schuldner einen Blick in die Pfändungstabelle werfen will, ist guter Rat für viele Schuldner teuer. Doch das Lesen der Pfändungstabelle ist gar nicht schwer. Zunächst müssen Sie in der linken Spalte der Pfändungstabelle das eigene Einkommen suchen und finden. Dann schauen Sie in der Tabelle, welcher Betrag bei der Anzahl an Unterhaltsberechtigten steht. Dort sehen Sie nun, wie hoch der pfändbare Betrag ausfällt. Die Differenz zwischen dem Pfändungsbetrag und dem Einkommen ist der sogenannte Selbstbehalt.

Privatinsolvenz anmelden

Die Privatinsolvenz dient für die Schuldner als finanzieller Neustart. Auf die Wohlverhaltensperiode folgt die Restschuldbefreiung, mit der der Schuldner schuldenfrei wird. Nur Privatpersonen können grundsätzlich die Privatinsolvenz beantragen. In besonderen Situationen steht dieser Weg auch den Selbstständigen offen. Trotz allem herrschen häufig Zweifel und Ungewissheit, wie die Schuldner die Privatinsolvenz anmelden können.

Die Privatinsolvenz stellt für viele Schuldner der letzte Ausweg aus der Schuldenmisere dar. Zu teure Kredite für Auto und Haus, Ratenzahlungen für Haushaltsgegenstände oder Schulden bei Gläubigern – in verschiedenen Fällen können die Privatpersonen ihre Schulden nicht mehr begleichen und den finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Häufig ist die plötzliche Arbeitslosigkeit ein Grund. Die Schulden können dann nicht mehr abbezahlt werden und das restliche Geld reicht für den Lebensunterhalt nicht mehr aus. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung liegen vor. Mit der Privatinsolvenz, auch als Verbraucherinsolvenz bekannt, können die Personen mittelfristig wieder schuldenfrei werden. Doch was sind die Vorteile und wie können Privatpersonen die Insolvenz anmelden?

Das Verfahren der Privatinsolvenz ist in der InsO geregelt. Das Insolvenzverfahren bietet den Schuldnern die Möglichkeit, wieder schuldenfrei zu werden. Durch die Anmeldung kommen Einkommen und Vermögen in die Verwaltung eines Treuhänders. Der Schuldner kann langfristig einen finanziellen Neustart wagen und den oftmals hohen Schulden entkommen. Selbst wenn vom Einkommen und Vermögen nicht alle Schulden bezahlt werden konnten, ist der Schuldner nach der Restschuldbefreiung in der Regel schuldenfrei. Ein Neustart in ein sorgenfreies Leben ist möglich.

Anmeldung der Privatinsolvenz

Doch wie kommen Schuldner in den Genuss dieser Vorteile? Dafür müssen diese die Privatinsolvenz anmelden. Hinsichtlich des Personenkreises, Ort sowie Art und Weise gibt es zahlreiche Vorschriften für die Verbraucher.

Nur natürliche Personen können die Privatinsolvenz anmelden. Für die ehemaligen Selbstständigen gelten besondere Regeln. Mit weniger als 20 Gläubigern und ohne Forderungen aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen steht das Verbraucherinsolvenzverfahren auch den ehemalig Selbstständigen offen.

Die Anmeldung der Privatinsolvenz ist immer dann notwendig, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Dann ist der Schuldner nicht mehr in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zahlungsverpflichtungen bleiben unerfüllt. Ohne Aussicht auf Besserung ist das Insolvenzverfahren nahezu alternativlos und stellt die letzte Chance dar, den Schuldenberg wieder loszuwerden.

Die Beantragung der Privatinsolvenz ist in § 3 I InsO geregelt. Örtlich zuständig für die Anmeldung der Privatinsolvenz ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner den allgemeinen Gerichtsstand hat. Somit müssen sich die Schuldner normalerweise an das Amtsgericht wenden, das für den Wohnort des Schuldners die Zuständigkeit hat.

Zudem stellen sich viele Betroffenen die Frage, inwiefern diese die Privatinsolvenz anmelden können. Zunächst muss ein ernsthafter Versuch der außergerichtlichen Einigung vorliegen. Eine Bestätigung von Rechtsanwalt, Steuerberater, Schuldnerberatungsstelle und Co. ist dafür erforderlich. Diese erstellen einen Schuldenbereinigungsplan, der die Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt. Nur mit der schriftlichen Bestätigung ist die Anmeldung des Insolvenzverfahrens möglich.

Die Antragsstellung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens. Erst nach der Erfolgslosigkeit des gerichtlichen Einigungsverfahrens erfolgt die Einleitung des Insolvenzverfahrens, sofern die Gläubiger der Einigung nicht zustimmen.

Doch was für Unterlagen benötigen die Schuldner eigentlich bei der Privatinsolvenz? Die Einreichung zahlreicher Unterlagen ist beim zuständigen Amtsgericht notwendig. Im Vordergrund stehen die offiziellen Formulare für das Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Diese haben einen Umfang von über 40 Seiten. Doch damit nicht genug – weitere Dokumente sind für die Beantragung zwingend erforderlich. Dazu gehört zuvorderst der Antrag auf das Insolvenzverfahren, mit welchem Schuldner erklären, dass Einkommen und Vermögen es nicht erlauben, den fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Wenn Privatpersonen die Privatinsolvenz anmelden, sind zudem zahlreiche Anlagen und Ergänzungsblätter im Zuge des Antrags erforderlich. Insbesondere die folgenden Formulare sind in der Praxis bedeutsam:

  • Vermögensübersicht und -verzeichnis
  • Abtretungserklärung gem. § 287 II InsO
  • Verzeichnis über Gläubiger und Forderungen
  • Personalbogen

Die Unterlagen für die Anmeldung der Privatinsolvenz sind äußerst umfangreich. Eine Anmeldung erfordert somit in vielen Fällen die professionelle Hilfe durch Rechtsanwalt, Schuldnerberatungsstelle und Co.

Regeln für die Privatinsolvenz

Am Ende der Privatinsolvenz steht in aller Regel die Schuldenbefreiung für den Schuldner. Selbstverständlich gibt es das Geschenk der Schuldenfreiheit nicht für Jeden. Vielmehr müssen die Personen verschiedene Regeln beachten, um in den Genuss der Restschuldbefreiung zu kommen. Bereits vor der Privatinsolvenz als auch während der unterschiedlichen Phasen müssen die Schuldner die Regeln befolgen.

Bereits vor dem Antrag auf Privatinsolvenz und der Einleitung des Verfahrens müssen die Schuldner unterschiedliche Regeln befolgen. Wer überschuldet ist und im Privatinsolvenzverfahren den einzigen Ausweg sieht, sollte sich dem Insolvenzverfahren unterwerfen. Das langwierige Verfahren ist für den Schuldner jedoch kein leichter Weg – vielmehr gibt es bereits vor dem Antrag die ersten Regeln, die diese beachten müssen.

Ohne eine versuchte Einigung mit dem Gläubiger gibt es keinen Insolvenzantrag. Zunächst müssen die Schuldner den Gläubiger kontaktieren und den Versuch starten, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Wenn dies scheitert, ist ein Nachweis erforderlich. Anwälte, Steuerberater oder Schuldnerberatungsstellen können diesen Nachweis aufstellen. Anschließend ist die Beantragung des Privatinsolvenzverfahrens möglich. Das Gericht geht nun ein weiteres Mal auf die Gläubiger zu und versucht eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner zu erreichen.

Der längste Zeitraum im Insolvenzverfahren ist die Wohlverhaltensphase. Diese dauert sechs Jahre, am Ende steht bestenfalls die Befreiung von den Restschulden. Innerhalb dieser Phase ist der Schuldner verpflichtet, zahlreiche Regeln zu befolgen. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 295 InsO.
Erwerbsobliegenheit

Die Regeln für die Wohlverhaltensphase betreffen zum einen die Erwerbsobliegenheit. Dieser Begriff besagt, dass der Schuldner eine angemessene Tätigkeit nachgehen muss. Dazu gehören grundsätzlich nur Vollzeitstellen. Schuldner mit einer Teilzeitstelle sind fortan in der Regel verpflichtet, eine Vollzeitstelle zu finden. Der Schuldner erwirtschaftet infolgedessen ein eigenes Einkommen, das die Pfändungsfreigrenze bestenfalls übertrifft. Ein Teil des Lohns fließt dann an die Gläubiger. Wenn der Schuldner arbeitslos ist, muss er sich bemühen, die Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zumutbare Tätigkeiten dürfen nicht abgelehnt werden, die Erwerbsobliegenheit setzt enge Grenzen.
Erbschaft

Zudem gibt es ebenfalls Regeln, die das Verhalten bei einer Erbschaft des Schuldners reglementieren. Wenn verschiedene Geldsummen während der Wohlverhaltensphase dem Schuldner zufließen, stellt sich die Frage nach dem Vorgehen. Der Schuldner muss dann die Hälfte der Erbschaft an den Treuhänder abgeben. Die Treuhänder können den Schuldner jedoch nicht zur Annahme zwingen, dieser kann ebenso die Erbschaft ausschlagen.
Auskunfts- und Meldepflichten

Bis zur Restschuldbefreiung muss der Schuldner dem Insolvenzgericht und auch dem Treuhänder unterschiedliche Daten zukommen lassen. Eine unverzügliche Meldepflicht gilt zum Beispiel beim Umzug oder Arbeitsplatzwechsel. Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, Einkommen zu verheimlichen, das zum Beispiel aufgrund einer Erbschaft entsteht. Das Insolvenzgericht kann jederzeit eine Auskunft über Einkommen, Vermögen und Erwerbstätigkeit verlangen.
Zahlungen an Gläubiger

Zu den Regeln für die Wohlverhaltensphase im Privatinsolvenzverfahren gehören auch die Zahlungen an Gläubiger. Eine gleichmäßige Befriedung aller Gläubiger ist vorgeschrieben. Der Schuldner darf somit keinen Gläubiger bevorzugen, sodass Zahlungen nur an den Treuhänder geleistet werden. Diesem obliegt die Aufgabe, das Geld gerecht und entsprechend der Vorschriften zu verteilen. Somit müssen die Schuldner die Regel befolgen, dass Zahlungen an den Gläubiger nicht erlaubt sind.

Das Ziel der privaten Insolenz und das Ende des Verfahrens ist die erfolgreiche Befreiung von den Restschulden. Allerdings ist dies nicht immer das Ende, manchmal tritt die ersehnte Rechtsfolge nicht ein. Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner versagt werden, wenn der Schuldner die Regeln nicht befolgt. Diese Versagung erfolgt mit einem Beschluss des zuständigen Gerichtes, wenn einer der Gläubiger dies erfolgreich beantragt.

Innerhalb des Privatinsolvenzverfahrens fallen weitere Kosten an. Wenn die Antragsstellung durch einen Anwalt erfolgt, kostet dies. Zudem kommen Verfahrenskosten hinzu. Diese bestehen aus den Gerichtskosten und den Gebühren für den Insolvenzverwalter. Pauschale Aussagen sind hier schlichtweg unmöglich. Die Kostenhöhe ist u.a. abhängig von der Insolvenzmasse oder der Zahl der Gläubiger.

Die Folgen der Privatinsolvenz

Die Privatinsolvenz ist für überschuldete und zahlungsfähige Privatpersonen oftmals der einzige Ausweg. Doch was für Folgen hat das Privatinsolvenzverfahren eigentlich genau? Was passiert mit dem Vermögen, wie viel Geld bleibt übrig und was passiert sonst noch? Diese Fragen stellen sich viele Verbraucher und Schuldner – Zeit für die richtigen Antworten.

Eine der zentralen Fragen jedes Schuldners ist, wie viel Vermögen eigentlich übrigbleibt. Wenn der Weg in die Privatinsolvenz nahezu alternativlos ist, stellen sich die Betroffenen die entscheidende Frage: Wieviel Geld bleibt mir eigentlich im 3-6 Jahre dauernden Verfahren übrig?

Insolvenzmasse

Die Schuldner müssen einen beträchtlichen Teil des eigenen Vermögens abgeben. Dies gehört fortan zur Insolvenzmasse. Die Insolvenzmasse wird dazu genutzt, um die Schulden bei den Gläubigern abzubauen. Dazu gehören beispielsweise Wertgegenstände wie Autos, Laptops oder andere technische Geräte. Hier kommt die sogenannte Austauschpfändung zum Einsatz. Der Schuldner erhält ein funktionstüchtiges Gerät mit einem deutlich geringeren Wert. Zudem sind auch Kapitalanlagen oder Lebensversicherungen Teil der Insolvenzmassen und dienen fortan der Befriedung der Gläubiger.

Unpfändbare Gegenstände

Doch nicht jeder Gegenstand ist pfändbar. Zudem gibt es unpfändbare Gegenstände, die der Schuldner auch im Insolvenzverfahren behalten kann:

  • Möbel
  • Hausrat
  • Bekleidung

Wie viel Geld hat der Schuldner im Privatinsolvenzverfahren?

Das monatliche Einkommen ist nicht vor der Pfändung sicher. Vielmehr dient auch das Geldvermögen grundsätzlich dazu, um die Forderungen der Gläubiger zu erfüllen. Allerdings benötigt der Schuldner auch im Insolvenzverfahren Geld, um das Leben zu führen und ggf. die Unterhaltskosten zu decken. Somit hat der Gesetzgeber eine Pfändungstabelle entwickelt, die angibt, welcher Betrag vom Geldeinkommen überhaupt pfändbar ist.

Doch die Privatinsolvenz hat weitere Folgen. Zum einen hat der Schuldner eine Mitteilungspflicht. Der Schuldner muss verschiedene Obliegenheiten erfüllen, um wirklich am Ende des Privatinsolvenzverfahrens von der Restschuldbefreiung zu profitieren. Der Schuldner muss den Treuhänder über diverse Änderungen in seinem Leben informieren:
  • Änderung des Arbeitsverhältnisses
  • Wechsel der Wohnung
  • Neue Geldeinnahmen
Neben den Obliegenheiten für den Schuldner wirkt sich die Privatinsolvenz auch mittelbar auf andere Bereiche aus. Das Risiko eines negativen Eintrags bei der SCHUFA steigt und die Betroffenen können bei vielen Banken keinen Kredit mehr bekommen. Allerdings bieten mittlerweile einige spezialisierte Anbieter einen sogenannten Kredit ohne Schufa an.

Privatinsolvenz Kosten und Gebühren

Wenn der Antrag auf Privatinsolvenz bevorsteht, haben die Schuldner alle eines gemeinsam. Die Verbraucher sind überschuldet oder zahlungsunfähig – das verbleibende Geld ist knapp. Natürlich stellen sich die Betroffenen dann die Frage, welche weiteren Kosten auf sie zukommen.

Die Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens ist das Ziel – bis dahin ist es jedoch ein weiter Weg. Dieser Weg ist keinesfalls komplett kostenfrei. Vielmehr müssen die Schuldner bereits im Voraus oftmals Kosten tragen, um das Privatinsolvenzverfahren erfolgreich zu durchschreiten. Ohne eine fundierte und professionelle Beratung ist die Beantragung des Privatinsolvenzverfahrens nicht empfehlenswert. Ein großer Teil der Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte und Co. verlangt Gebühren für die eingehende Beratung.

Wer bereits bei der Beratung Kosten vermeiden will, hat zwei Möglichkeiten. Zum einen können die Schuldner einen Antrag auf Beratungshilfe stellen und die eigene Zahlungsunfähigkeit darlegen. Darüber hinaus gibt es verschiedene staatliche Beratungsstellen, die den Betroffenen kostenlose Unterstützung anbieten.

Die Kosten für das Privatinsolvenzverfahren sind nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Es ist also nicht möglich, einfach das Verfahren zu durchschreiten und die Verfahrenskosten werden erlassen. Wenn das Vermögen jedoch nicht für die Verfahrenskosten reicht, können die Verbraucher einen Antrag auf Stundung der Zahlung stellen. Dann müssen die Schuldner die Kosten erst nach der Restschuldbefreiung bezahlen. Dies ist sowohl einmalig als auch in Raten möglich. Allerdings startet der Schuldner dann mit neuen Schulden in das neue Leben.

Privatinsolvenz und arbeitslos

Privatinsolvenzen kommen in zahlreichen Lebenssituationen vor. Häufig ist die Arbeitslosigkeit ein entscheidender Grund, dass die Betroffenen ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen können. Die Erwerbslosigkeit verschlimmert die Situation und macht die Privatinsolvenz unvermeidlich. Die Betroffenen fragen sich dann, ob die Privatinsolvenz auch für Arbeitslose möglich ist und was bei Arbeitslosigkeit beachten werden muss.

Die Privatinsolvenz kommt grundsätzlich immer dann zum Einsatz, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, die Insolvenzkosten zu decken. Anders ist dies grundsätzlich bei Arbeitslosen. Nichtdestotrotz steht auch Arbeitslosen das Privatinsolvenzverfahren offen. Der Grund dafür sind der Sinn und Zweck des Verfahrens. Privatpersonen sollen wieder schuldenfrei werden können – unabhängig von der momentanen Situation.

Für Arbeitslose kommt insbesondere die Stundung der Verfahrenskosten in Betracht. Oftmals ist es bei Arbeitslosigkeit schwierig, die Verfahrenskosten zu bezahlen. Dann müssen die Schuldner erst am Ende des Verfahrens die Kosten übernehmen.

Bei den meisten Betroffenen besteht in der Wohlverhaltensphase die Obliegenheit der Erwerbstätigkeit. Bei Arbeitslosen sieht dies natürlich anders aus. Personen, die arbeitslos sind, müssen andere Pflichten erfüllen. Nach § 287b InsO ist es beispielsweise erforderlich, dass sich die Schuldner um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen. Demzufolge dürfen die Schuldner zumutbare Tätigkeiten nicht einfach ablehnen.

Als Schuldner müssen Sie sich um eine Arbeit bemühen und dies nachweisen. Wenn Ihnen eine zumutbare Stelle dann offeriert wird, müssen Sie diese annehmen. Andernfalls drohen gravierende Konsequenzen. Schlimmstenfalls wird Ihnen am Ende des Privatinsolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung verwehrt, sodass die Gläubiger dann in Ihr Vermögen zwangsvollstrecken.

Privatinsolvenz Freibetrag

Im Mittelpunkt der Sorge der Schuldner steht vor dem Insolvenzverfahren die Frage nach dem eigenen Einkommen. Viele Schuldner befürchten, dass sie die nächsten Jahre arbeiten müssen, ohne das Geld behalten zu dürfen. Doch was passiert eigentlich wirklich mit dem Einkommen des Schuldners? Was genau ist der Freibetrag?

Schuldner sind in der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz verpflichtet, das eigene Einkommen abzuführen. Schließlich dient das Insolvenzverfahren zum Abbau der Schulden an die Gläubiger. Der Insolvenzverwalter bekommt das Geld und verteilt dies direkt weiter. Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Schuldner gar kein Geld behalten darf. Vielmehr gibt es einen Freibetrag, den die Schuldner einbehalten dürfen. Dieser dient der Sicherung eines Existenzminimums. Wenn das Geld trotz Freibetrag nicht ausreicht, können die Betroffenen auch einen Antrag stellen, dass das Insolvenzgericht den Betrag erhöht.

Alle zwei Jahre veröffentlicht der Gesetzgeber eine aktuelle Pfändungstabelle. Aus dieser können die Schuldner entnehmen, wie hoch der Freibetrag ist. Grundsätzlich gibt es einen Betrag, der nicht von der Pfändung erfasst wird. Verdienen die Schuldner weniger, können sie den vollen Betrag behalten. Darüber hinaus steigt der Freibetrag mit steigenden Einkommen. Es existiert jedoch ebenfalls eine Obergrenze. Wenn die Schuldner mehr Geld verdienen, müssen sie den kompletten Mehrbetrag abführen.

Die aktuelle Grenze des Mindesteinkommens beträgt zwischen dem 1. Juli 2019 und 30. Juni 2021 1179,99 Euro. Wer weniger Geld verdient, muss unter keinen Umständen etwas abgeben. Ab 3475,79 Euro müssen die Schuldner demgegenüber den vollständigen Mehrbetrag abführen. Neben der Höhe des Einkommens ist auch die Zahl der Unterhaltsberechtigten entscheidend. Die Tabelle gibt an, wie sich der Freibetrag bei Unterhaltsberechtigten verändert.

Wenn der Schuldner einen Blick in die Pfändungstabelle werfen will, ist guter Rat für viele Schuldner teuer. Doch das Lesen der Pfändungstabelle ist gar nicht schwer. Zunächst müssen Sie in der linken Spalte der Pfändungstabelle das eigene Einkommen suchen und finden. Dann schauen Sie in der Tabelle, welcher Betrag bei der Anzahl an Unterhaltsberechtigten steht. Dort sehen Sie nun, wie hoch der pfändbare Betrag ausfällt. Die Differenz zwischen dem Pfändungsbetrag und dem Einkommen ist der sogenannte Selbstbehalt.

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