Haftbefehl wegen Eidesstattlicher Versicherung

Die Vermögensauskunft ist im Zivilrecht von enormer Bedeutung, wenn es um das Eintreiben von Schulden geht. Denn wenn ein Gläubiger vom Schuldner Geld haben möchte, ist zunächst Klärung notwendig, wie die Vermögenssituation überhaupt aussieht. Die wenigsten Personen geben gerne und freiwillig Einblick in ihre finanziellen Verhältnisse. Die Vermögensauskunft ersetzte im Gesetz zur Zwangsvollstreckung den traditionellen Begriff der eidesstattlichen Versicherung. Doch was passiert, wenn sich der Schuldner nicht an die Vorgaben hält und eine Vermögensauskunft schlichtweg verweigert? Dann kann im schlimmsten Fall sogar ein Haftbefehl erwirkt werden. Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles rund um eidesstattliche Versicherung bzw. Vermögensauskunft sowie den darauffolgenden Haftbefehl.

Die Vermögensauskunft

Eine Vermögensauskunft dient immer einem Zweck. Der Gläubiger möchte mehr über die Vermögensverhältnisse seines Schuldners erfahren. Denn nur wer über das Vermögen Bescheid weiß, kann die Vollstreckung zielgerichtet vorantreiben. Seit dem 1. Januar 2013 ist die sogenannte Vermögensauskunft gesetzlich geregelt. Der Gläubiger erteilt zunächst dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag, in dessen Folge der Schuldner zur Vermögensauskunft verpflichtet wird. Der Gerichtsvoller benennt eine Frist, in dessen Rahmen der Schuldner die Auskunft über sein Vermögen abgeben muss. In den meisten Fällen beträgt die Frist einen Zeitraum von zwei Wochen. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Schuldner noch die Forderungen des Gläubigers erfüllen – wenn dies nicht geschieht, wird ein Termin zur Vermögensauskunft angesetzt.

Die eidesstattliche Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung ist dabei nichts anderes als die vorher beschriebene Vermögensauskunft. Vor 2013 hieß diese im Gesetz noch eidesstattliche Versicherung. Im Volksmund ist dieser Begriff wohl auch heute noch bekannter als die Bezeichnung der Vermögensauskunft. Wer eidesstattliche Versicherung sagt, meint jedoch heute die Vermögensauskunft.

Folgen der Vermögensauskunft

Für den Schuldner kann die Vermögensauskunft bzw. die Abgabe der Selbigen spürbare Folgen verursachen. Der Schuldner offenbart seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Insbesondere erhält der Gläubiger Einblick in die Konten des Schuldners. Infolgedessen streben die Gläubiger meist die Pfändung des Kontos an – denn nur die wenigsten Schuldner verfügen bereits über ein Pfändungsschutzkonto. Wer nicht schnell genug reagiert, muss nach der Abgabe der Vermögensauskunft mit der Pfändung seines Kontos rechnen. Aus diesem Grund entscheiden sich viele Schuldner bereits im Voraus, keine Vermögensauskunft zu tätigen. Damit wollen die Schuldner erreichen, dass der Gläubiger nichts über die Vermögensverhältnisse erfährt. Doch die gesetzliche Lage ist eindeutig – infolgedessen stehen in der Zivilprozessordung verschiedene Instrumente zur Verfügung, mit denen der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft bewegt werden kann.

Haftbefehl infolge einer verweigerten eidesstattlichen Versicherung

Wenn die Vorladung zur eidesstattlichen Versicherung bzw. der heutigen Vermögensauskunft erfolgt, ist dies für Schuldner ein ernstes Vorhaben. Denn unter Umständen kann das Gericht bei Vorliegen verschiedener Voraussetzungen einen Haftbefehl auf Antrag des Gläubigers erlassen, der den Schuldner dazu zwingt, die Vermögensauskunft abzugeben. Falls somit ein triftiger Grund für die Nichtabgabe vorliegt, ist unbedingt eine telefonische Information empfehlenswert. Das Mittel der Wahl zur Erzwingung einer Vermögensauskunft ist also der Haftbefehl. Um diesen Haftbefehl der ZPO ranken sich viele Mythen und Halbwahrheiten – im Folgenden sollen die Ausführungen den Schuldnern dabei helfen, das zivilprozessuale Instrument besser zu verstehen.

Der zivilrechtliche Haftbefehl

Bei einem Haftbefehl wegen Verweigerung der Vermögensauskunft infolge erheblicher Schulden handelt es sich zunächst einmal nicht um einen strafprozessualen Haftbefehl. Dies bedeutet, der Schuldner wird nicht zur Fahndung ausgeschrieben und die Polizei macht sich nicht auf die Suche nach dem Schuldner, der die Vermögensauskunft verweigert. Vielmehr dient der zivilrechtliche Haftbefehl infolge des versäumten Termins lediglich dazu, die Vermögensauskunft zu erzwingen. Bei polizeilichen Kontrollen ist der Haftbefehl nicht bekannt, das Gleiche gilt für öffentliche Stellen und Co. Lediglich im Schuldnerverzeichnis findet sich der zivilrechtliche Haftbefehl wieder. Die Eintragung erfolgt im öffentlichen Schuldnerverzeichnis, das sich am Amtsgericht des jeweiligen Wohnsitzes des Schuldners befindet. Fortan kann jeder die Vermögensauskunft einsehen, der ein berechtigtes Interesse aufweist. Darüber hinaus wirkt sich die Eintragung auch auf Kreditwürdigkeit und Bonität aus. Denn auch Schufa und Co. erfahren von der Vermögensauskunft.

Voraussetzungen des Haftbefehls

Damit der Gläubiger erfolgreich einen Haftbefehl beantragen kann, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Denn selbstverständlich kann das vollstreckende Gericht nicht einfach so einen Haftbefehl erwirken. Die folgenden Voraussetzungen sind zwingend erforderlich:

  • Vollstreckungstitel
  • Erfolglose Zwangsvollstreckung
  • Verweigerung der Vermögensauskunft durch den Schuldner
  • Grundlosigkeit der Verweigerung
  • Antrag des Gläubigers

Der Weg zum Haftbefehl

Der idealtypische Weg zum Haftbefehl infolge einer verweigerten Vermögensauskunft beginnt bei einem rechtskräftigen Vollstreckungstitel. Zunächst erwirkt der Gläubiger einen derartigen Titel vor dem zuständigen Gericht. Der Gläubiger beauftragt daraufhin den Gerichtsvollzieher, um seine Schulden einzutreiben. Nun erfolgt die Anordnung einer Vermögensauskunft, damit der Gerichtsvollzieher überhaupt erfährt, inwieweit und inwiefern er den Vollstreckungstitel faktisch vollstrecken kann. Wenn der Schuldner die Auskunft verweigert, geht das Procedere weiter. Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Vollstreckungsgericht nun einen Haftbefehl gegenüber dem Schuldner. Hierbei handelt es sich um den besagten zivilrechtlichen Haftbefehl. Falls der Schuldner nun immer noch die Auskunft verweigert, kann er in Beugehaft genommen werden, um die Vermögensauskunft zu erzwingen.

Fahndung beim Haftbefehl wegen eidesstattliche Versicherung?

Viele Schuldner haben die Befürchtung, dass nach versäumter Vermögensauskunft und Erlass eines Haftbefehls Fahndung und Haftstrafe drohen. Doch so schnell geht das nicht – die Erzwingungshaft gibt es erst bei abermaliger Verweigerung der Vermögensauskunft. Eine Fahndung gibt es schon gar nicht – schließlich erfahren Polizei, Zoll und Co. nichts von einem zivilrechtlichen Haftbefehl.

Erzwingungshaft infolge des Haftbefehls

Die Erzwingungshaft dient der Erzwingung der Vermögensauskunft des Schuldners. Dabei ist eine Erzwingungshaft jedoch nicht grenzenlos zulässig. Die Höchstdauer der Erzwingungshaft beträgt sechs Monate. Zudem ist die Erzwingungshaft in der Praxis eine eher seltene Erscheinung. Erst wenn Zwangsgelder nicht ausreichen oder nicht eingetrieben werden können, kommt die Erzwingungshaft überhaupt in Betracht. Darüber hinaus muss dem Schuldner die Auskunft immer möglich sein – denn niemand darf in Haft genommen werden, wenn es ihm gar nicht möglich ist, eine umfassende Vermögensauskunft abzugeben. Erzwingungshaft darf immer nur der letzte Ausweg sein, da eine Haft stark in die grundrechtlichen Freiheiten des Einzelnen eingreift.

Vermeidung des Haftbefehls und Abwenden der Erzwingungshaft

Um den Haftbefehl zu vermeiden und eine Erzwingungshaft abzuwenden, gibt es für den Schuldner verschiedene Möglichkeiten. Einerseits kann der Schuldner natürlich direkt seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen und die Vermögensauskunft auf Aufforderung abgeben. Darüber hinaus ist die Abgabe einer Vermögensauskunft nicht unbegrenzt zulässig. Sofern in den letzten drei Jahren bereits eine Auskunft über das Vermögen erteilt wurde und sich die eigenen Verhältnisse nicht signifikant verändert haben, ist eine erneute Vermögensauskunft schlichtweg nicht notwendig. Zudem sind die Bezahlung der Schulden sowie die Zustimmung zu einem Ratenplan mögliche Auswege. Bei einer ernsthaften Erkrankung können Schuldner ihre Verhinderung mit einem Attest gegenüber dem Gerichtsvollzieher belegen. Dann wird die Vermögensauskunft verschoben, ein Haftbefehl wird nicht erlassen. Außer in wenigen Ausnahmesituationen führt für den Schuldner jedoch kein Weg an der Vermögensauskunft vorbei – wenn diese noch nicht erteilt wurde und Schulden nicht bezahlt werden, ist der Schuldner gesetzlich zur Abgabe verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, drohen Haftbefehl und Erzwingungshaft.

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