Eidesstaatliche Versicherung – alles Wissenswerte über die Vermögensauskunft bei Schulden

Die eidesstaatliche Erklärung oder Versicherung ist insbesondere für Schuldner von hoher Bedeutung. Nichtsdestotrotz ranken sich um die eidesstaatliche Versicherung Mythen und Unwahrheiten. Im Folgenden klären wir die wichtigsten Fragen der Verbraucher und beseitigen Missverständnisse.

Der Begriff der eidesstattlichen Versicherung kommt in zahlreichen Rechtsbereichen und Sachverhalten zum Einsatz. Bei uns geht es um den Bereich der Schulden und die Zwangsvollstreckung. In bestimmten Fällen müssen die Schuldner eine Auskunft über ihr Vermögen abgeben. Diese wurde zuvor als Offenbarungseid oder eidesstattliche Versicherung bezeichnet. Auch nach der gesetzlichen Novellierung sind beide Begriffe immer noch verbreitet.

Wenn die Personen eine eidesstattliche Versicherung abgeben, handelt es sich um eine Aussage mit der besonderen Betonung, dass die getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen. Die unterschiedlichen Gesetze regeln je nach Rechtsgebiet die eidesstattliche Erklärung oder Versicherung. Für das Zwangsvollstreckungsrecht ist in Deutschland die ZPO (Zivilprozessordnung) einschlägig.

Im Bereich der Zwangsvollstreckung und beim Thema Schulden verwenden viele Verbraucher unterschiedliche Begriffe. Während teilweise die Begriffe Offenbarungseid, Vermögensauskunft oder eidesstattliche Versicherung synonym eingesetzt werden, gibt es dennoch Unterschiede. Der folgende Abschnitt dient der Abgrenzung der Begrifflichkeiten.

Zunächst unterscheidet sich die historische Entwicklung. Bis in das Jahr 1970 mussten die Schuldner mit dem Offenbarungseid Auskunft über das eigene Vermögen geben. Anschließend löste die eidesstattliche Versicherung den Offenbarungseid ab. Am 1. Januar 2013 änderte sich die langjährige Gesetzeslage erneut. Fortan gibt es die Vermögensauskunft zusammen mit der Versicherung an Eides statt. Neben den differierenden Begrifflichkeiten führte der Gesetzgeber auch einige rechtliche Änderungen ein.

Die eidesstattliche Versicherung war bis zum Jahr 2013 das entscheidende Instrument. Der Schuldner offenbarte mit der Erklärung seine finanzielle Situation. Die betroffenen Gläubiger erhielten somit eine umfassende Auskunft, wie viel Geld an welchem Ort für die Pfändung zur Verfügung steht. Für die eidesstattliche Versicherung war ein erfolgloser Versuch der Pfändung notwendig. Mit der Einführung der Vermögensauskunft änderte sich dies. Fortan können die Gläubiger die Vermögensauskunft auch beantragen, ohne dass ein erfolgloser Pfändungsversuch stattfindet.

Zudem können die Gerichtsvollzieher gem. § 802 I ZPO Auskünfte bei gewissen Behörden einholen, wenn die Schuldner die Vermögensauskunft verweigern. Nach der neuen Regelung findet zudem eine elektronische Speicherung statt, auf welche die Gerichtsvollzieher jederzeit zugreifen können.

Die Pfändung ist trotz der eidesstattlichen Versicherung möglich. Dabei handelt es sich lediglich um die Auflistung des Vermögens und Einkommens. Die eidesstattliche Versicherung sorgt somit nicht dafür, dass der Gläubiger nicht mehr in das Vermögen pfänden darf – im Gegenteil ermöglicht die Vermögensauskunft erst dem Gläubiger, eine Übersicht über die möglichen Wege der Pfändung zu gewinnen. Wer einer Pfändung zuvorkommen möchte, muss ein P-Konto einrichten – die eidesstattliche Versicherung oder Vermögensauskunft ist dann das falsche Instrument.

Wer eine eidesstattliche Versicherung beantragen möchte, muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Seit 2013 hat sich einiges geändert – fortan muss der Gläubiger nicht mehr erfolglos die Pfändung versucht haben, um den Schuldner zur eidesstattlichen Versicherung respektive Vermögensauskunft zu bewegen.

Der Gläubiger einer Forderung kann den Antrag auf Vermögensauskunft stellen, wenn eine titulierte Forderung vorliegt. Dafür genügt eine Mahnung oder offene Rechnung schlichtweg nicht. Vielmehr kommen folgende Titel in der Praxis in Betracht:

  • Gerichtsurteil
  • Urkunde
  • Vollstreckungsbescheid
  • Rechtskräftiger Beschluss oder Bescheid

Zudem müssen die Schuldner die eidesstattliche Versicherung innerhalb von zwei Jahren nur einmal abgeben. Wenn Schuldner ein weiteres Mal geladen werden, sollten diese den Gerichtsvollzieher darauf hinweisen. Mit dem Zusenden einer eidesstattlichen Erklärung genügen die Schuldner den Erfordernissen. Ein erneuter Antrag kann ausnahmsweise nur dann erfolgreich sein, wenn Tatsachen vorliegen, die schlüssig auf sich verändernde Vermögensverhältnisse hindeuten.

Nur der Gläubiger kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Dies bedeutet, dass der Gläubiger den Zeitpunkt der Abgabe maßgeblich beeinflusst. Wenn der Gläubiger sein Verlangen in geeigneter Form vorbringt, setzt ihm der Gerichtsvollzieher eine zweiwöchige Frist. Falls der Schuldner in dem Zeitraum die Schulden bereits bezahlt, entfällt die eidesstattliche Erklärung. In diesem Zeitraum kann der Schuldner zudem eine abweichende Zahlung vereinbaren. Diese muss mit dem Gerichtsvollzieher abgeklärt werden – ein diesbezüglicher Anspruch besteht nicht.

Falls sich der Schuldner gegen die Zahlung der Schulden entscheidet, wird ein Termin zur Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse festgesetzt. Im Normalfall findet dieser Termin in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers statt – ebenso ist ein Termin in der Wohnung des Schuldners möglich. Innerhalb einer Woche haben die Schuldner jedoch die Möglichkeit, Einspruch gegen den Termin in der eigenen Wohnung einzulegen. Wenn dieser pünktlich eingeht, wechselt der Ort und der Termin findet im Büro des Gerichtsvollziehers statt.

Im Normalfall bekommt der Schuldner bereits vor dem persönlichen Termin ein Formular zugestellt. Dies dient dem Zweck, das Vermögen übersichtlich aufzuschlüsseln. Betroffene Schuldner füllen das Formular aus und versichern am Ende an Eides statt, dass die Angaben vollständig und richtig sind. Bei falschen Angaben besteht eine Strafbarkeit der Schuldner.

Doch was sind eigentlich die Folgen der eidesstattlichen Versicherung für die Schuldner? Viele Schuldner bewegen diese Fragen. Grundsätzlich gibt die Vermögensauskunft oder eidesstattliche Versicherung dem Gläubiger zunächst einen Überblick über die finanzielle Lage des Schuldners. Der Gläubiger findet somit heraus, welche Vermögenswerte überhaupt bestehen und pfändbar sind.

Zudem erfährt der Gläubiger mehr über die Arbeitssituation des Schuldners. Durch diese Informationen ist eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber möglich. Kontopfändungen werden ebenfalls wahrscheinlicher, da der Gläubiger über die notwendigen Informationen verfügt. Andersherum kann es ebenfalls sein, dass der Gläubiger herausfindet, dass der Schuldner keine pfändbaren Werte besitzt. Dann bleiben ihm teure Maßnahmen erspart.

Zudem hat die eidesstattliche Versicherung noch weitere mittelbare Folgen. Die offengelegten Informationen werden bis zu zwei Jahre lang beim zuständigen Vollstreckungsgericht gespeichert. Die Speicherung erfolgt elektronisch. Andere Gläubiger können dann auf Antrag die Informationen nutzen, sodass keine erneute Vermögensauskunft vonnöten ist.

Zudem wirkt sich die Vermögensauskunft auch auf die SCHUFA des Betroffenen aus. Schuldner erhalten infolge der eidesstattlichen Versicherung einen negativen Eintrag bei der SCHUFA. Die Betroffenen können bei vielen Banken keine Kredite mehr abschließen. Allenfalls die Kredite ohne Schufa stehen den Schuldnern noch zur Verfügung.

Viele Schuldner fragen sich, wo sie ein Muster für die Vermögensauskunft oder eidesstattliche Versicherung bekommen. Ein derartiges Muster ist online verfügbar. Mit dem Vordruck können sich Schuldner bereits informieren, welche Angaben notwendig sind. Mehr ist jedoch nicht notwendig. Schließlich erfolgt die Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher und auf Antrag des Gläubigers.

Wenn der Gerichtsvollzieher tätig wird, versorgt er den Schuldner mit allen notwendigen Formularen. Somit genügt es vollkommen, zu diesem Zeitpunkt die Formulare auszufüllen. Wer sich jedoch bereits vorher informieren möchte, kann die Vorlage im Internet nutzen. Mittlerweile erfolgt das Vermögensverzeichnis als elektronische Form. Dies vereinfacht die Verwaltung und erhöht den Komfort für Gläubiger, Schuldner und Behörde.

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