Das P-Konto – wichtige Fragen und nützliche Antworten

Das Pfändungsschutzkonto wurde vom Gesetzgeber bereits vor einigen Jahren eingeführt. Nichtsdestotrotz sind sich viele Verbraucher noch unsicher beim Umgang mit dem Pfändungsschutzkonto. Dazu kommt, dass viele Banken und Sparkassen Fehler bei der Abwicklung begehen – nicht nur die Verbraucher, sondern auch die Finanzinstitute verfügen häufig nicht über die ausreichenden Kenntnisse. Verwirrung herrscht bereits beim Begriff. Fälschlicherweise suggeriert der Begriff des P-Kontos, dass es sich um ein eigenes Konto handelt. Jedoch ist der Schutz nur eine Zusatzfunktion, die Sie dem bestehenden Konto zuschalten können. Ihr altes Konto bleibt rechtlich erhalten, bekommt jedoch eine neue Funktion. Im Folgenden stehen unterschiedliche Fragen im Mittelpunkt, die sich viele Verbraucher stellen und für Unsicherheit beim Umgang mit dem Pfändungsschutzkonto sorgen.

Grundsätzlich benötigen alle Personen ein P-Konto, die mit der Pfändung des Kontos rechnen müssen oder eine Kontopfändung bereits stattfand. Dies ist dann der Fall, wenn der Gläubiger einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hat. Beim Titel handelt es sich um eine vollstreckbare Urkunde. In Betracht kommen beispielsweise

  • Vollstreckungsbescheid
  • Urteile
  • Verwaltungsakte
  • Anerkenntnisse

Sofern der Schuldner die Schulden nicht oder nicht vollständig zurückzahlt, besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Pfändung des Kontos erwirkt. Wenn der Schuldner kein P-Konto hat, ist das Konto dann gesperrt. Somit sollten all diejenigen Personen, denen ein solches Vorgehen droht, schleunigst das P-Konto beantragen. Wer sich ohne Grund ein P-Konto einrichten lässt, muss jedoch mit Nachteilen rechnen. Eine professionelle Beratung kann hier helfen, ob im individuellen Fall ein P-Konto empfehlenswert ist.

Ein P-Konto kann grundsätzlich jeder Kontoinhaber einrichten. Empfehlenswert ist dies zwar nur bei drohender Pfändung, der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit jedoch allen Kunden eingeräumt. Die Schutzfunktion liegt im Ermessen der Kunden, sodass Sie jederzeit ein P-Konto beantragen können.

Im allgemeinen Volksmund gilt das P-Konto an ein bestimmtes Kontomodell. Dies trifft jedoch nicht zu. Das P-Konto ist nur eine Zusatzfunktion, die dem Schutz des vorhandenen Kontos dient. Wenn jemand dies bei der Bank wünscht, muss die Bank die Veranlassung der Maßnahme durchführen. Es besteht somit das Recht auf ein P-Konto bzw. einen P-Konto-Schutz des eigenen Kontos. Allerdings geht es hierbei nicht um den Anspruch auf ein Konto. Das Recht auf die Umwandlung mit P-Konto-Schutzfunktion besteht nur für bestehende Konten. Dies stellt § 850k VII 2 ZPO ausdrücklich fest.

Das ist nicht möglich. § 850k VIII ZPO stellt fest, dass jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto führen darf. Bei der Abrede ist der Kunde verpflichtet, dem Kreditinstitut zu versichern, dass es kein weiteres P-Konto auf seinen Namen gibt.

Häufig stellen Verbraucher die Frage, wie hoch der Schutzbetrag beim P-Konto ist. Gem. § 850c I ZPO i.V.m. § 850c I 2a ZPO ist der Freibetrag für das Pfändungsschutzkonto stets der gesetzliche Grundfreibetrag. Dieser ändert sich regelmäßig und beträgt zwischen Juli 2019 und 2021 ohne Unterhaltspflichten 1178, 59 Euro. Der Grundfreibetrag steht jeder Person zu. Dieser ist jedoch statisch, sodass monatlich lediglich einmal der jeweilige Grundfreibetrag als Schutzbetrag von der Pfändung ausgeschlossen ist.

Die Bank ist immer verpflichtet, auf das Begehren des Schuldners das Konto mit einem P-Konto-Schutz zu versehen. Dafür genügt es, wenn der Betroffene die Bank auffordert, den speziellen Schutz hinzuzufügen. Dafür ist kein Nachweis notwendig. Wenn der Betroffene keine Verpflichtungen zum Unterhalt hat, steht ihm der Grundfreibetrag zu.

Falls Sie jedoch Unterhaltsverpflichtungen haben, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag. Allerdings benötigen Sie eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle, um die Erhöhung des Grundfreibetrags zu bestätigen. Die Einrichtung des P-Kontos ist ohne Bescheinigung möglich, der über den Grundfreibetrag hinausgehende Betrag erfordert jedoch Bescheinigungen. Die Bescheinigung muss von den Betroffenen bei der Bank abgegeben werden, bei der sie ihr P-Konto haben.

Eine Erhöhung des Schutzbetrags im Sinne des § 850k ZPO erfordert eine Bescheinigung. Wenn es schnell gehen muss, stellt dies viele Schuldner vor ein Problem. Ausstellungsbefugt sind laut Gesetz der Arbeitgeber, die Familienkasse, der Sozialleistungsträger oder eine andere geeignete Person oder Stelle. Die anerkannten Schuldberatungsstellen sind oftmals der beste Ansprechpartner, Arbeitgeber und Familienkassen sind oftmals überlastet und überfordert.

Viele Verbraucher und Schuldner hoffen, dass das P-Konto Schutz gegen jedwede Pfändung bietet. Doch ist das wirklich der Fall oder kann das Konto auch trotz Schutzvorkehrungen gepfändet werden?

Eine Pfändung des Kontos ist immer noch möglich. Allerdings betrifft diese den Schuldner erst dann, wenn die Höhe der Pfändung die Höhe des monatlichen Freibetrags übersteigt. Die Kontopfändung ist für Gläubiger der erste Schritt, um Geld vom Schuldner zu bekommen. Dies ist jedoch erst möglich, sofern einzelne Beträge den Freibetrag übersteigen. Bei einer Pfändung des P-Kontos wird Guthaben auf dem Konto gepfändet, die unpfändbaren Beträge jedoch nicht.

Daraus ergibt sich, dass die Pfändung des Kontos auch bei einem P-Konto möglich ist. Allerdings schützt das P-Konto vor der Wirkung der Pfändung, die bis zur Höhe des Freibetrags nicht eintreten kann.

Zunächst bietet der Grundschutz für alle Schuldner einen großen Vorteil. Es geht nur um die Höhe des Zahlungseingangs, woher die Zahlungen kommen, spielt für den Schutz keine Rolle. Sofern das Einkommen jedoch den Freibetrag übersteigt, müssen Sie einen weiteren Antrag stellen. Grundsätzlich bietet das P-Konto Schutz vor allen Pfändungen – solange, Sie den Freibetrag nicht überschreiten, ist jeder Eingang auf dem Konto geschützt. Insbesondere Selbstständige profitieren vom Grundschutz für Jedermann. Heute kann auch der Selbstständige den Grundfreibetrag schützen, ganz gleich, welche Einzahlungen auf dem Konto erfolgen. Dahingehend sind die Einkünfte aus Selbstständigkeit somit nichts Besonderes.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Verbraucher ein P-Konto führen, ohne dass eine Pfändung erfolgte. Schließlich ist das P-Konto insbesondere auch eine Vorsichtsmaßnahme. Sie sollten bereits ein P-Konto einrichten, wenn Sie mit einer Pfändung rechnen müssen.

Die Wirkung der P-Konto-Schutzfunktion tritt jedoch erst bei der Pfändung ein. Auf einem P-Konto können grundsätzlich Einkünfte in beliebiger Höhe erfolgen. Erst wenn eine Pfändung vom Gläubiger erfolgt, greift der Schutz. Schließlich soll erst die Pfändung zu Beschränkungen für den Schuldner führen. Vorher kann dieser sein Geld frei verwalten. Dies ändert auch die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nicht.

Eine Pfändung des Gehalts ist für Gläubiger möglich. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck des P-Kontos. Dies soll das unverzichtbare Bankkonto schützen. Natürlich kann der Gläubiger andere Pfändungsarten auswählen oder parallel anstreben. Unzulässig ist jedoch per Gesetz die echte Doppelpfändung.

Eine echte Doppelpfändung liegt immer dann vor, wenn der Gläubiger denselben Pfändungsgegenstand wegen des gleichen Anspruchs zweimal pfändet. Diese ist unstatthaft und nicht zulässig.

Zahlreiche Verbraucher stellen sich die Frage, ob auch eine Kombination aus zwei Konten möglich ist. Ein Arbeitseinkommen trifft dann quasi auf dem P-Konto ein, während der Nebenverdienst auf ein normales Konto fließt.

Grundsätzlich ist diese Kombination für die Schuldner erlaubt. Allerdings kann der Gläubiger dann logischerweise die Eingänge auf dem ungeschützten, normalen Konto pfänden. Schließlich ist nur die Führung von einem P-Konto erlaubt. Zudem gibt es andere Alternativen, mit denen Schuldner den Schutz erhöhen können. Beispielsweise kann der Arbeitgeber nur den geschützten Betrag auf das P-Konto überweisen und den Rest in bar auszahlen. Das Einkommen ist dann unter Umständen pfändbar, der auf dem Konto eingehende Betrag jedoch vollkommen geschützt. Um das Einkommen zu pfänden, müssten Gläubiger dann den Lohn pfänden.

Der Schuldner hat grundsätzlich das Recht, seine Eingänge auf dem Konto zu regulieren und sein Einkommen zu schützen. In seltenen Fällen stellt sich jedoch die Frage der Vollstreckungsvereitelung gem. § 288 StGB. Diese könnte zumindest einschlägig sein, wenn Überweisungen auf Fremdkonten angewiesen werden, um die Pfändung des eigenen Einkommens zu verhindern.

 

Das Guthaben, das auf einem Konto am Ende eines Monats bleibt, ist im nächsten Monat zusätzlich zum Schutzbetrag geschützt, wenn es auch in dem Eingangsmonat geschützt war. Die sogenannten Übernahmebeträge können gem. § 850k I 3 ZPO dafür sorgen, dass das Guthaben im nächsten Monat zusätzlich nicht zur Pfändung zur Verfügung steht.

Allerdings gilt der Überschuss nur für den nächsten Monat. Wenn dieser im folgenden Monat nicht verbraucht wird, steht er im dritten Monat wieder zur Pfändung zur Verfügung. Beim Vorgehen und der Berechnung verfolgen Rechtsprechung und -praxis das first-in-first-out Prinzip. Zunächst werden die Ausgaben im ersten Folgemonat vom Überbetrag abgezogen. Wenn man weniger ausgibt, ist die Differenz später voll pfändbar. Gibt man gleich viel oder mehr aus, ergeben sich keine Folgen.

Ein Blick in die Praxis zeigt, dass einige Banken und Finanzinstitute die Übernahmebeträge nicht richtig behandeln. Wer als Schuldner auf Nummer sicher gehen möchte, sollte das Konto bis zum nächsten Monat leerräumen.

Der Schutz des P-Kontos bezieht sich immer auf den Zeitraum eines Kalendermonats. Wann die Gelder genau eingehen, ist irrelevant. Die Gelder können sowohl am Monatsanfang oder -ende eingehen und sind gleichermaßen geschützt. Viele Schuldner stellen sich jedoch die Frage, was passiert, wenn die Pfändung während des Monats eingeht und der Freibetrag bereits ausgenutzt wurde.

Diese Fragestellung ist umstritten. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt naturgemäß eine schuldnerfreundliche Auslegung. Demnach schmälern die Verfügungen vor der Pfändung den Monatsfreibetrag nicht. Aus Sicht der Bundesarbeitsgemeinschaft ist dies notwendig für die Praktikabilität und einfache Handhabung des P-Konto Schutzes. Der Freibetrag wirkt demnach immer ab dem Zeitpunkt und die vorherigen Verfügungen werden nicht berücksichtigt. Teilweise wird diese Rechtsauffassung von den Amtsgerichten bestätigt.

Allerdings gibt es auch andere Auffassungen. Demnach gibt es keinen Grund den Schutz für den Schuldner zu erweitern, der Freibetrag ändert sich eben nicht, ob Geld am Anfang oder Ende eines Monats eintrifft. Demnach sollte eine Anrechnung der Verfügungen auf den Freibetrag erfolgen.

Der nachträgliche Schutz des Einkommens als P-Konto ist möglich. Nicht immer reagieren Schuldner umsichtig oder rechtzeitig. Dann können die Schuldner auch bei bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. § 850k VII 2 ZPO legt fest, dass der Kunde dies jederzeit verlangen kann.

Zudem profitieren die Schuldner unter Umständen von der Rückwirkung. Wenn die Einrichtung des P-Konto-Schutzes innerhalb von vier Wochen nach der Pfändung erfolgt, wirkt der Schutz ex-tunc. Dies bedeutet, dass der Freibetrag von Beginn an geschützt ist.

 

Die Umstellung auf ein P-Konto ist Sache der Bank. Einige Banken bietet eine sofortige Umstellung online, während bei anderen Finanzinstituten das Procedere aufwändiger ist. Gesetzlich geregelt ist ein besonderer Fall. Falls bereits eine Pfändung auf dem Konto erfolgt, ist besondere Eile geboten. Schließlich wirkt der Schutz innerhalb von vier Wochen rückwirkend. Dann legt § 850k VII 3 ZPO fest, dass der Schuldner die Einrichtung des P-Kontos zu Beginn des vierten Geschäftstages verlangen kann, der auf seine Erklärung folgt.

 

Eingänge, die den Freibetrag im Eingangsmonat übersteigen, werden von der Bank automatisch einbehalten. Dieser einbehaltene Betrag wird jedoch nicht direkt zum Gläubiger abgeführt. § 835 IV 1 ZPO legt fest, dass die Bank erst nach dem Ablauf von vier Wochen etwas an den Gläubiger auszahlen darf. Die sogenannten Moratoriumsbeträge sind somit bis zur Monatsfrist noch geschützt. Darüber hinaus dehnt §850k I 2 ZPO den Pfändungsschutz weiter aus. Im nächsten Monat ist das so übertragene Guthaben unpfändbar. Allerdings belastet der Moratoriumsbetrag somit den Freibetrag des Folgemonats. Dieser wird genauso behandelt, als wenn er im Folgemonat neu auf dem P-Konto eingegangen wäre.

Der Gesetzgeber hat das P-Konto zum Schutz der Schuldner und Kontoinhaber eingeführt. Aus diesem Grund war es das Ziel des Gesetzgebers, die Schutzfunktion ohne Erschwernisse einzuführen. Das P-Konto darf keine erhöhten Kosten verursachen. Wer sich für den P-Konto-Schutz entscheidet, muss die gleichen Kontogebühren wie ohne zahlen. Nicht mehr und eben auch nicht weniger.

In der SCHUFA ist das sogenannte P-Konto ersichtlich. Die Eintragung in die SCHUFA dient dem Zweck, dass der Schuldner nur ein Konto als P-Konto führen darf. Die Speicherung bei den sogenannten Auskunfteien verfolgt somit nur die Absicht, dass Banken und Finanzinstitute erfahren, dass der Schuldner bereits ein P-Konto eingerichtet hat. Der Gesetzgeber hat infolgedessen sogar ausdrücklich in § 850k VIII 3ff ZPO festgestellt, dass die Daten zu keinem anderen Zweck dienen dürfen. Es geht lediglich darum, ob der Kontoinhaber ein anderes P-Konto hat oder nicht.

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