Die Illegale Datenweitergabe durch Mobilfunkanbieter
In diesem Blogbeitrag werden wir die brisante Angelegenheit der illegalen Datenweitergabe deutscher Mobilfunkanbieter an die Schufa erörtern. Die Informationen stammen von Rechtsanwalt Christian Solmecke von WBS.LEGAL und Andreas Quauke von Legalbird, die diese Problematik beleuchtet haben.
Seit geraumer Zeit haben große deutsche Mobilfunkanbieter wie Telefónica (O2), Telekom und Vodafone sogenannte Positivdaten an die Schufa übermittelt, ohne die ausdrückliche Einwilligung ihrer Kunden einzuholen. Dies betrifft etwa ein Drittel aller deutschen Mobilfunknutzer. Eine Untersuchung von tausenden Schufa-Auskünften, durchgeführt von den Verbraucherkanzleien WBS.LEGAL und Legalbird, hat ergeben, dass diese Datenweitergabe illegal ist.
Das Bahnbrechende Urteil gegen Telefónica
Im April 2023 erzielte die Verbraucherzentrale in dieser Angelegenheit einen bedeutenden Gerichtserfolg. Das Landgericht München I entschied, dass für die Datenweitergabe an die Schufa eine freiwillige Einwilligung erforderlich gewesen wäre. Da eine solche Einwilligung nicht eingeholt wurde, wurde die Praxis als rechtswidrig eingestuft. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Mobilfunkanbieter und die Betroffenen.
Warum ist die Datenweitergabe so problematisch?
Positivdaten umfassen Informationen wie die Anzahl laufender und alter Verträge mit verschiedenen Anbietern oder Zahlungsverhalten in der Vergangenheit. Diese scheinbar neutralen Daten können jedoch zu negativen Schlussfolgerungen führen. Zum Beispiel könnten viele abgeschlossene Verträge oder häufiger Anbieterwechsel als Indikator für wirtschaftliche Instabilität gewertet werden, was sich negativ auf die Bonität auswirken kann. Solche Bewertungen können sich in den „Scores“ der Auskunfteien niederschlagen und die Chancen auf den Abschluss von Verträgen, den Erhalt von Wohnungen oder Krediten beeinflussen.
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Die Haltung der Mobilfunkanbieter
Trotz des bahnbrechenden Urteils gegen Telefónica haben viele Mobilfunkanbieter bis heute ihre Praktiken nicht angepasst. Es scheint, dass sie den Rechtsweg bevorzugen, anstatt die Einwilligung ihrer Kunden für die Datenweitergabe einzuholen.
Die Konsequenzen für die Betroffenen
Betroffene haben jetzt gemäß Artikel 82 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Anspruch auf immateriellen Schadensersatz, wenn ihre Daten rechtswidrig an die Schufa weitergegeben wurden. Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Betroffenen Schadensersatzansprüche von bis zu 5.000 Euro geltend machen können. Dies basiert auf früheren Gerichtsentscheidungen, bei denen ähnliche Beträge für unberechtigte Schufa-Einträge zugesprochen wurden.
Reaktion der Mobilfunkanbieter
Die Mobilfunkanbieter weisen die Ansprüche bisher ab und argumentieren, dass keine Einwilligung erforderlich war. Diese Argumentation entspricht im Wesentlichen der Haltung, die sie vor Gericht vertreten. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich diese Angelegenheit weiterentwickelt, da die Gerichtsurteile und das Datenschutzrecht eindeutig sind, wie von Experten betont wird.
Zusammenfassend zeigt dieser Fall, wie wichtig es ist, Datenschutzrichtlinien zu beachten und die Einwilligung der Betroffenen einzuholen, bevor persönliche Informationen weitergegeben werden. Die Betroffenen haben das Recht auf Schutz ihrer Daten und sollten bei Datenschutzverstößen angemessen entschädigt werden. Es bleibt zu hoffen, dass dieser Fall zu einer Sensibilisierung und Änderung der Praktiken in der Mobilfunkbranche führen wird.